Die unten stehende Satzung wurde vom Kirchenkreisvertreter*innentag am 4. November 2024 beschlossen. Rechtsgültig wird sie mit der Eintragung beim Registergericht.
Die Satzung ist notariell geprüft – von der gewünschten gendergerechten Schreibweise mit dem Stern * wurde vom Notariat dringend abgeraten – sie könnte die Eintragung ins Registergericht verhindern, solange bis diese Rechtschreibung rechtlich sicher möglich ist. (In der pdf-Datei: ) Die rot markierten Teile der Satzung wurden bereits 2022 beschlossen, die blau markierten sind neu dazugekommen, da sie vom Registergericht gefordert wurden.
Satzung
des Vereins der Pastorinnen und Pastoren
in Nordelbien e.V. (VPPN)
(Hamburg/ Schleswig-Holstein in der Nordkirche)
Die erste Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 28. September 1903.
Diese Satzung wurde am 4. November 2024 vom Kirchenkreisvertreter*innentag des VPPN in Hamburg-Rahlstedt beschlossen.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Pastorinnen und Pastoren in Nordelbien“. Er ist durch Zusammenschluss hervorgegangen aus den Pastorenvereinen von Schleswig-Holstein-Lauenburg, Hamburg, Lübeck und Eutin.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kaiser-Wilhelm-Koog.
(3) Der Verein gehört dem „Verband der Vereine evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e. V.“ an.
§ 2 Ziele des Vereins
(1) Der Verein hat insbesondere die Ziele:
- Förderung der Gemeinschaft der Ordinierten durch Gedankenaustausch, Fortbildung, Stärkung der verantwortlichen Mitarbeit und Zusammenarbeit am Auftrag der Kirche,
- Stärkung der Gemeinschaft unter den aktiven und emeritierten Pastorinnen und Pastoren und deren Familien,
- Wahrnehmung der beruflichen Interessen von Pastorinnen und Pastoren, gegebenenfalls durch Einholung von Gutachten und Rechtsauskünften zu Fragen, die den Pfarrdienst betreffen. Der Verein kann durch Entscheidung des Vorstandes Unterstützung in rechtlichen Angelegenheiten wie Disziplinarverfahren bewilligen,
- Zusammenarbeit mit der Pastorinnen– und Pastorenvertretung sowie der Schwerbehindertenvertretung der Nordkirche,
- Abgabe von Stellungnahmen und Erklärungen,
- Beratung der Mitglieder und der in der Ausbildung befindlichen Theologinnen und Theologen in beruflichen Fragen und damit zusammenhängenden persönlichen Angelegenheiten,
- Hilfe in persönlichen Notfällen
- Kollegiale Nothilfen in den Partnerkirchen,
- Studienbeihilfe im Rahmen des Verbandes der Pfarrvereine,
- Herausgabe von Informationen,
- Veranstaltung von Tagungen.
(2) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele, sondern ausschließlich mildtätige und kirchliche Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Delegiertenversammlung kann bestimmen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
(4) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder Erträge aus ihm.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können sein: - als ordentliche Mitglieder: ordinierte Pastorinnen und Pastoren, Vikarinnen und Vikare, Theologinnen und Theologen mit 1. Examen,
- als assoziierte Mitglieder: Verwitwete Ehepartnerinnen und Ehepartner oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Theologiestudierende mit dem Berufsziel Pfarramt.
(2) Assoziierte Mitglieder haben weder aktives noch passives Stimmrecht.
(3) Der Vorstand hat das Recht, über weitere Mitgliedschaften zu entscheiden.
§ 4 Beitritt
(1) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform bei der vorsitzenden Person des Vereins oder über die jeweiligen Vertrauenspastorinnen oder Vertrauenspastoren, die die Beitrittserklärung an den/die Vorsitzende weitergeben.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung am Anfang des Monats, zu dem das Mitglied seinen Beitritt erklärt hat.
(3) Der Mitgliedsbeitrag wird per Lastschrift durch den VPPN eingezogen.
(4) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet - durch die Austrittserklärung in Textform bei der vorsitzenden Person mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende,
- beim Tod des Mitgliedes. Hinterbliebene Witwen oder Witwer bzw. Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen können innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod in Textform einen Antrag an den Vorstand stellen, die Mitgliedschaft des oder der Verstorbenen als assoziiertes Mitglied zu übernehmen und weiterzuführen.
- durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Jahr lang keine Mitgliedsbeiträge gezahlt wurden, wenn ein Mitglied sich zu den Zielen des Vereins in unlösbaren Widerspruch setzt oder aus anderen wichtigen Gründen, die den Ausschluss erfordern.
- Das Mitglied hat das Recht, gegen einen Beschluss gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Einspruch einzulegen. Ein Einspruch gegen einen solchen Beschluss des Vorstandes muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses in Textform bei der vorsitzenden Person eingereicht werden. Über den Einspruch entscheidet die folgende Delegiertenversammlung. Die Stattgabe des Einspruches bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Wer aus dem Verein ausscheidet, verliert ohne Entschädigung alle Ansprüche an den Verein.
§ 6 Aufbau des Vereins
1) Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung
- die Delegiertenversammlung
- der Vorstand
- die Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppen.
2) Sitzungen und Versammlungen des Vereins können auf Beschluss des Vorstandes präsentisch, digital oder hybrid stattfinden.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand des Vereins ist jederzeit berechtigt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen.
(3) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
(4) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Auf Antrag, über den ohne Aussprache sofort offen abgestimmt werden muss, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
(5) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
(6) Mit gleicher Mehrheit kann die Mitgliederversammlung einen Zusammenschluss mit anderen Vereinen von Pastorinnen und Pastoren innerhalb derselben Landeskirche beschließen, nachdem eine Satzung für den durch diesen Zusammenschluss entstehenden Verein vorgelegt und von ihr mit einer 2/3 – Mehrheit beschlossen wurde.
§ 8 Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus dem Vorstand des Vereins und den Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksdelegierten. Bei Abstimmungen besitzt jedes anwesende Mitglied der Delegiertenversammlung eine Stimme.
(2) Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand des Vereins einberufen und von der vorsitzenden Person oder der stellvertretenden vorsitzenden Person geleitet. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und zusätzlich auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens ein Drittel der Delegierten es verlangt.
(3) - Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tage vor der Versammlung.
- Beabsichtigte Satzungsänderungen sollen so rechtzeitig den Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppen mitgeteilt werden, dass eine Beratung vor der Delegiertenversammlung möglich ist.
- Anträge der Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppen müssen acht Tage vor der Delegiertenversammlung bei der vorsitzenden Person vorliegen. Später eingehende Anträge können auf Beschluss der Delegiertenversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(4) - Die Delegiertenversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Abgestimmt wird nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Delegiertenversammlung.
- Auf Antrag, über den ohne Aussprache sofort offen abgestimmt werden muss, muss die Abstimmung geheim erfolgen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Regel schriftlich.
- Über die Delegiertenversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das von der vorsitzenden Person oder der stellvertreterin Person sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet wird. Das Protokoll hat alle Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu enthalten.
§ 9 Vorstand
(1)
- Der Vorstand des Vereins besteht aus der vorsitzenden Person, der stellvertretend vorsitzenden Person, der schriftführenden Person, der rechnungsführenden Person und sieben Beisitzenden.
- Zwei zusätzliche Mitglieder können von dem Vorstand für die laufende Wahlperiode berufen werden.
- Vorstand im Sinne § 26 BGB sind die vorsitzende Person oder die stellvertretende vorsitzende Person und ein weiteres Vorstandsmitglied.
(2) - Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung mit absoluter Mehrheit der Stimmen für sechs Jahre gewählt.
- vakante Stellen können für die laufende Wahlperiode durch Berufung vom Vorstand besetzt werden.
(3) Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung abgewählt werden.
(4) Legt die vorsitzende Person ihr Amt nieder, übernimmt die stellvertretende vorsitzende Person die Geschäftsführung bis zur Neuwahl der vorsitzenden Person. Die Neuwahl soll bei der dem Ausscheiden folgenden Delegiertenversammlung stattfinden.
(5) Die vorsitzende Person kann im Einvernehmen mit dem Vorstand die stellvertretende vorsitzende Person oder andere Mitglieder des Vorstandes oder des Vereins mit besonderen Aufgaben betrauen.
(6) Der Vorstand hat der Delegiertenversammlung einen Jahresbericht zu geben, einen Haushaltsplan aufzustellen, die Jahresrechnung zur Prüfung und Entlastung vorzulegen und die Höhe der Beiträge vorzuschlagen.
§ 10 Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppen
(1) - Der Verein gliedert sich in Gruppen, die in der Regel mit den Kirchenkreisen bzw. Kirchenkreisbezirken zusammenfallen.
- Mitglieder der Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppe sind in der Regel die Vereinsmitglieder, die in diesem Kirchenkreis bzw. Kirchenkreisbezirk wohnen oder ihren Dienstsitz haben.
- Die Zuordnung zu einer anderen Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppe kann frei gewählt werden.
(2) - Jede Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppe wählt aus dem Kreis der Pastorinnen und Pastoren für 3 oder 6 Jahre bis zu 3 Vertrauenspastorinnen bzw. Vertrauenspastoren.
- Den Vertrauenspastorinnen und Vertrauenspastoren ist die Vereinsarbeit in der Gruppe aufgetragen.
(3) - Die Vertrauenspersonen entsenden aus ihrer Mitte eine delegierte Person zur Delegiertenversammlung.
- Besteht die Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppe aus mehr als 30 Mitgliedern, so entsenden sie für jede weiteren angefangenen 30 Mitglieder eine weitere Vertrauenspastorin bzw. Vertrauenspastor zur Delegiertenversammlung.
(4) Als Vertrauenspastorin oder Vertrauenspastor einer Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppe scheidet aus, wer die Voraussetzungen der Wählbarkeit im Kirchenkreis oder im Kirchenkreisbezirk nicht mehr erfüllt.
(5) Kommt in der Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppe eine Wahl des Vorstandes nicht zustande, so beauftragt der Vereinsvorstand eine Vertrauenspastorin oder einen Vertrauenspastor und teilt die Beauftragung den Mitgliedern der Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppe mit. Diese Beauftragung gilt bis zur Wahl einer neuen Vertrauenspastorin oder eines neuen Vertrauenspastors.
(6) Die Vertrauenspastorinnen bzw. Vertrauenspastoren rufen die Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppe nach Bedarf, oder wenn mindestens drei Mitglieder es beantragen, zusammen.
(7) Einladung und Tagungsort mit vorläufiger Tagesordnung sind den Mitgliedern in der Regel 14 Tage vor der Versammlung zuzustellen.
(8) Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst.
(9) Den Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppen stehen aus dem Gesamtetat des Vereins entsprechend ihrer Mitgliederzahl Geldmittel zur Finanzierung eigener Aktivitäten ihrer Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppe zu. Über die Höhe der Mittel beschließt die Delegiertenversammlung.
§ 11 Auflösung des Vereins oder Zusammenschluss
(1) Wenn der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst wird, fällt das Vermögen an den Verband der Vereine evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V. oder im Ersatzfalle an die Nordkirche mit der Auflage, es für Pastorinnen und Pastoren oder Vikarinnen und Vikare in besonderen Notlagen zu verwenden. Über die Verwendung entscheidet die Pastorinnen und Pastorenvertretung.
(2) Wenn die Mitgliederversammlung einen Zusammenschluss mit anderen Vereinen von Pastorinnen und Pastoren innerhalb derselben Landeskirche beschließt, fällt das Vermögen an den durch diesen Zusammenschluss entstehenden Verein mit der Auflage, es im Sinne von §2 dieser Satzung zu verwenden und bestehende Zweckbindungen zu erhalten.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
(1) Vorstehende Satzung des Vereins der Pastorinnen und Pastoren in Nordelbien e.V. wurde beschlossen von der Kirchenkreisvertreterinnen- und Kirchenkreisvertreterversammlung am 4.November 2024 in Hamburg- Rahlstedt.
(2) Mit der Eintragung der vorstehenden Satzung in das Vereinsregister tritt die Satzung des Vereins der Pastorinnen und Pastoren in Nordelbien e. V. (VPPN) vom 3. März 2006 außer Kraft.