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Satzung

1. Korinther 4,1 f.
Satzung
des Vereins der Pastorinnen und Pastoren
in Nordelbien e.V. (VPPN)

Die erste Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 28. September 1903.
Diese Satzung wurde am 7. November 2005 vom Vertretertag des VPPN in Rendsburg beschlossen.

§ 1
Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Pastorinnen und Pastoren in Nordelbien“. Er ist durch Zusammenschluß hervorgegangen aus den Pastorenvereinen von Schleswig-Holstein-Lauenburg, Hamburg, Lübeck und Eutin.

(2 Der Verein hat seinen Sitz in Kiel und ist beim Amtsgericht Kiel Abt. 5 unter der NR. 502 VR 1727 eingetragen.

(3) Der Verein gehört dem „Verband der Vereine evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e. V.“ an.

 

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Förderung der Gemeinschaft der Ordinierten durch Gedankenaustausch, Fortbildung, Stärkung der verantwortlichen Mitarbeit und Zusammenarbeit am Auftrag der Kirche,

b) Stärkung der Gemeinschaft unter den aktiven und emeritieren Pastorinnen und Pastoren und deren Familien,

c) Wahrnehmung der Interessen des Pastorenstandes – auch in Zusammenarbeit mit der Nordelbischen Pastorenvertretung -, gegebenenfalls durch Einholung von Gutachten und Rechtsauskünften zu Fragen, die den pfarramtlichen Dienst betreffen,

d) Abgabe von Stellungnahmen und Erklärungen, die die pfarramtlichen Belange der Pastorinnen und Pastoren betreffen,

e) Beratung der Mitglieder in beruflichen Fragen und damit zusammenhängenden persönlichen Angelegenheiten,

f) Herausgabe von Informationen,

g) Veranstaltung von Tagungen,

h) Hilfe in persönlichen Notfällen

i) Kollegiale Nothilfen in den Partnerkirchen,

j) Beratung in Fragen des gemeindlichen Einsatzes von Computern,

k) Studienbeihilfe im Rahmen des Verbandes der Pfarrvereine.

(2) Die Tätigkeit des Vereins ist auf keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Den Mitgliedern steht keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder Erträge aus ihm zu; auch dürfen keinerlei Vermögensteile zugewendet werden. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer mit der Gestaltung der Vereinsarbeit verbundenen Auslagen.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können sein:

a) ordinierte aktive und emeritierte Pastorinnen und Pastoren, Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare,

b) Vikarinnen und Vikare,

c) Theologinnen und Theologen mit 1. Examen im Bereich der Nordelbischen Kirche,

d) Verwitwete Ehepartner von Mitgliedern können assoziierte Mitglieder werden.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand hebt die Mitgliedschaft nicht auf, auch dann nicht, wenn die Ruheständlerin bzw. der Ruheständler aus dem Bereich der Nordelbischen Kirche verzieht.

(3) Der Vorstand hat das Recht, über weitere Mitgliedschaften zu entscheiden.

 

§ 4
Beitritt

(1) Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich bei der (dem) Vorsitzenden des Vereins oder über die (den) jeweilige(n) Kirchenvertreter(in), die (der) die Beitrittserklärung an die (den) Vorsitzende(n) weitergibt.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt am Anfang des Monats, zu dem das Mitglied seinen Beitritt erklärt hat.

(3) Der Mitgliedsbeitrag wird per Lastschrift durch den VPPN eingezogen.

(4) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt

a) durch die schriftliche Austrittserklärung bei der (dem ) Vorsitzenden mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende,

b) beim Tod des Mitgliedes, wobei aber dessen Mitgliedschaft auf Antrag des hinterbliebenen Ehepartners auf diesen übergehen kann (siehe § 3 Abs. 1 d),

c) durch Beschluß des Vorstandes wegen Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge oder aus anderen wichtigen Gründen.

d) Eine Berufung gegen einen solchen Beschluß des Vorstandes ist an den nächsten Vertretertag zulässig und mindestens 14 Tage vorher bei der (dem) Vorsitzenden einzureichen.

(2) Wer aus dem Verein ausscheidet, verliert ohne Entschädigung alle Ansprüche an den Verein.

§ 6
Aufbau des Vereins
Die Vereinsarbeit wird gestaltet in:

a) den Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppen (§ 7),

b) dem Vertretertag (§ 8)

c) dem Vorstand (§ 9)

d) der Mitgliederversammlung (§10)

 

§ 7
Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppen

(1) a) Der Verein gliedert sich in Gruppen, die in der Regel mit den Kirchenkreisen bzw. Kirchenkreisbezirken zusammenfallen.

b) Mitglieder der Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppe sind die Vereinsmitglieder, die in diesem Kirchenkreis bzw. Kirchenkreisbezirk wohnen.

c) Eine Ummeldung in eine andere Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppe ist möglich.

(2)
a) Jede Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppe wählt mit absoluter Mehrheit aus dem Kreis der aktiven Pastorinnen und Pastoren für 6 Jahre ihre(n) Vorsitzende(n) und deren (dessen) Stellvertreter(in) als Vorstand.

b) Dem Vorstand ist die Vereinsarbeit in der Gruppe aufgetragen.

(3)
a) Die Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppe entsendet in der Regel ihre(n) Vorsitzende(n) als Mitglied in den Vertretertag.

b) Besteht die Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisgruppe aus mehr als 30 Mitgliedern, so entsendet sie für jede weiteren angefangenen 30 Mitglieder ein weiteres Mitglied in den Vertretertag.

(4) Kommt in der Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppe eine Wahl des Vorstandes nicht zustande, so beauftragt der Vereinsvorstand eine(n) Kirchenkreisvertreter(in) und teilt die Beauftragung den Mitgliedern der Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppe mit. Diese Beauftragung gilt bis zur Wahl einer (eines) neuen Vorsitzenden der Gruppe gemäß § 7 Abs. 2.

(5) Die (der) Gruppenvorsitzende ruft die Kirchenkreis bzw. Kirchenkreisbezirksgruppe nach Bedarf, oder wenn mindestens drei Mitglieder es beantragen, zusammen.

(6) Einladung und Tagungsort sind den Mitgliedern in der Regel 14 Tage vor der Versammlung zuzustellen.

(7) Die Gruppenversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder der Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppe anwesend ist.

(8) Den Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppen stehen aus dem Gesamtetat des Vereins entsprechend ihrer Mitgliederzahl Geldmittel zur Finanzierung eigener Aktivitäten in Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppe zu. Über die Höhe der Mittel beschließt der Vertretertag.

(9) Benachbarte Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppen können gemeinsame Aufgaben wahrnehmen.

§ 8
Vertretertag

(1) Der Vertretertag besteht aus dem Vorstand des Vereins, den Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksvertreterinnen und –vertretern sowie sechs auf Vorschlag des Vorstandes gewählten Pastorinnen bzw. Pastoren im Ruhestand. Bei Abstimmungen besitzt jedes anwesende Mitglied des Vertretertages eine Stimme.

(2) Der Vertretertag wird von der (dem) Vorsitzenden des Vereins einberufen und geleitet. Der Vertretertag versammelt sich mindestens einmal im Jahr und außerdem, wenn der Vereinsvorstand es für nötig hält oder ein Fünftel der Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppen es verlangt.

(3)
a) Der Vertretertag wird in der Regel mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

b) Beabsichtigte Satzungsänderungen sollen so rechtzeitig den Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppen mitgeteilt werden, daß eine Beratung möglich ist.

c) Anträge der Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisbezirksgruppen müssen acht Tage vor dem Vertretertag bei der (dem) Vorsitzenden vorliegen. Später eingehende Anträge können auf Beschluß des Vertretertages auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(4)
a) Der Vertretertag beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins. Abgestimmt wird nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

b) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit des Vertretertages.

c) Auf Antrag muß die Abstimmung schriftlich erfolgen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Regel schriftlich.

d) Über alle Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt, das von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin/ seinem Stellvertreter sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet wird.

 

§ 9
Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der (dem) Vorsitzenden, der (dem) stellvertretenden Vorsitzenden, dem (der) Schriftführer(in), dem (der) Rechnungsführer(in) und sieben Beisitzenden.

(2) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind die (der) Vorsitzende bzw. sein(e) Stellvertreter(in) und ein weiteres Mitglied des Vorstandes.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Vertretertag mit absoluter Mehrheit der Stimmen für sechs Jahre gewählt. Zwei Mitglieder sollen Ruheständler(innen) sein.

(4) Jedes Mitglied des Vorstandes kann mit Zweidrittelmehrheit des Vertretertages abgewählt werden.

(5) Legt die (der) Vorsitzende ihr (sein) Amt nieder oder scheidet sie (er) aus dem Dienst der Nordelbischen Evangelisch-Lutherische Kirche aus, übernimmt die (der) stellvertretende Vorsitzende die Geschäftsführung bis zur Neuwahl der (des) Vorsitzenden. Die Neuwahl ist innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

(6) Die (der) Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Vorstand seine(n) Stellvertreter(in) oder andere Mitglieder des Vorstandes und Vereins mit besonderen Aufgaben betrauen.

(7) Der Vorstand hat dem Vertretertag einen Jahresbericht zu geben, einen Haushaltsplan aufzustellen, die Jahresrechnung zur Prüfung und Entlastung vorzulegen und die Höhe der Beiträge vorzuschlagen.

§ 10
Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand des Vereins ist jederzeit berechtigt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der alle Mitglieder gleiches Stimmrecht haben. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung und Bekanntmachung im „Deutschen Pfarrerblatt“.

 

§ 11
Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder oder auf Vorschlag des Vorstandes durch einstimmigen Beschluß des Vertretertages aufgelöst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Verband der Vereine evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V. oder im Ersatzfalle an die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche in Kiel mit der Auflage zu, es für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

 

§ 12
Inkrafttreten der Satzung

(1) Vorstehende Satzung des Vereins der Pastorinnen und Pastoren in Nordelbien e. V. wurde beschlossen auf dem Vertretertag am 7. November 2005 in Rendsburg  und am 3. März 2006 beim Amtsgericht in Kiel eingetragen.

(2) Damit tritt die Satzung des Vereins der Pastorinnen und Pastoren in Nordelbien e. V. (VPPN) vom 13. März 1989 außer Kraft.